Grünlandrenaturierung in der Praxis

Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) regelt den Schutz von Natur und Landschaft in Deutschland. Jedes Bundesland hat zusätzlich eigene Landesnaturschutzgesetze. Besonders relevant für die Grünlandrenaturierung sind § 39 zum Allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen und § 40 zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren. 

In § 39 Abs. 4 wird das grundsätzliche Einholen einer Genehmigung für gewerbsmäßige Entnahmen wild lebender Pflanze gesetzt, gleichzeitig aber auch die Voraussetzungen benannt, wann eine Genehmigung nicht versagt werden kann. Die Genehmigung ist dann zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt wird, wobei die Entnahme pfleglich erfolgen und die positiven Auswirkungen auf Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden müssen. 

In § 40 werden die Voraussetzungen für das genehmigungsfreie Ausbringen von Saatgut in der freien Natur geregelt. Hier ist die genetische Herkunft aus dem betreffenden Gebiet erforderlich. Das Ausbringen von Pflanzen und Tieren in der freien Natur, die dort nicht oder seit über 100 Jahren nicht mehr vorkommen, bedarf einer Genehmigung, es sei denn, die Pflanzen sind künstlich vermehrt und stammen genetisch aus dem Gebiet. Eine Genehmigung wird versagt, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht ausgeschlossen werden kann; Ausnahmen gelten für die Land- und Forstwirtschaft.

Begriff der “freien Natur”
Der Begriff „freie Natur“ gilt als unbestimmter Rechtsbegriff. Er umfasst unbesiedelte Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, einschließlich geschützter Natur- und Landschaftsgebiete, Kompensationsflächen und extensiv genutzter Flächen bei Infrastruktureinrichtungen. 

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