Rechtlicher Rahmen
Ansaaten von artenreichen Wiesen sollten sicherstellen, dass diese einen optimalen Beitrag zur Bewahrung der heimischen Biodiversität, also der Artenvielfalt und der lokalen genetischen Vielfalt gleichermaßen, leisten. Hierfür sollten nicht nur heimische Pflanzenarten, sondern auch „gebietseigene“ Samen verwendet werden, die am besten an das jeweilige Lokalklima, die Höhenlage, die Sonneneinstrahlung und an die Bodenverhältnisse angepasst sind und die Bildung von Blühtrieben sowie eine hohe Biomasse fördern.
Die Anwendung von Verfahren zur Artenanreicherung im Grünland berührt Rechtsbereiche, die vom Landes- über Bundes- bis zum Europarecht reichen. In der Folge werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen genannt, die bei der Umsetzungsplanung unbedingt berücksichtigt werden sollten.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG)
Das BNatSchG regelt sowohl die Ernte als auch das Ausbringen von Saatgut in die „freie Natur“. Für die Grünlandrenaturierung relevant sind insbesondere § 39 zum Allgemeinen Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere und § 40 zum Ausbringen von Pflanzen und Tieren.
Mehr lesenSaatgutverkehrsgesetz (SaatG)
Das SaatG regelt das Inverkehrbringen von Saatgut, einschließlich Mischungen und direkt geerntetem Saatgut. Für gewerbliche Zwecke ist eine Genehmigung erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Saatgut auch genehmigungsfrei geerntet und ausgebracht werden.
Mehr lesenErhaltungsmischungsverordnung (ErMiV)
Die ErMiV regelt das Inverkehrbringen von sogenannten “Erhaltungsmischungen”, die aus verschiedenen Gattungen, Arten und Unterarten bestehen. Die Erhaltungsmischungen sollen zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen und zum Schutz der natürlichen Umwelt beitragen. Damit diese Mischungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein.
Mehr lesenArtenfilter für unkontrollierte Ausbringung
Der Artenfilter soll sicherstellen, dass Regiosaatgutmischungen bei unkontrollierter Ausbringung in einer definierten Ursprungsregion das regionale Artenspektrum nicht verfälschen. Diese Direktive wurde 2010 im Rahmen eines DBU-Forschungsprojekts an der Universität Hannover erstellt, ist aber derzeit in Überarbeitung.
Mehr lesenGrünlandumbruchverbot
Bei der Artenanreicherung von Grünland ist erfahrungsgemäß eine vollständige Zerstörung der Grasnarbe erforderlich, um eine gute Etablierung einer artenreichen Wiesenpopulation zu gewährleisten. Dabei müssen aber sowohl aus naturschutz- als auch aus förderrechtlicher Sicht Regelungen zum Grünlandumbruch beachtet werden. In zwei Bundesländern gibt es bereits Verfahren und Lösungen für die praktische Umsetzung unter Berücksichtigung der relevanten Aspekte des Naturschutz- und Förderrechts.
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