Grünlandrenaturierung in der Praxis

Erhaltungsmischungsverordnung (ErMiV)

Zum Saatgutverkehrsgesetz wurde auch die Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (ErMiV) erlassen und damit die seit 2010 bestehende und dem Gesetz zugrundeliegende EU-Richtlinie 2010/60 auch national verbindlich gemacht. Diese Verordnung erlaubt das Inverkehrbringen von Erhaltungsmischungen, die sowohl Wildformen geregelter Arten als auch Arten ohne Zuchtformen enthalten dürfen. Mulch, Grünschnitt, Mahdgut und diasporenhaltiger Boden sind von der ErMiV ausgenommen und gelten nicht als Erhaltungsmischungen. Wenn sie als Spendermaterial verwendet werden, müssen sie im Naturraum des Entnahmeortes ausgebracht werden. Manche Bundesländer haben zu diesem Zweck eine maximale Entfernung zwischen Spender- und Empfängerfläche festgelegt. 

Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen

Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nach § 4 ErMiV nur dann innerhalb eines Ursprungsgebietes in den Verkehr gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort der Erhaltungsmischung befindet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu zählen im Wesentlichen folgende:

  • Die zuständigen Behörden haben eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt
  • Der Entnehmende stellt sicher, dass mindestens 40 Jahre lang vor Beantragung der Genehmigung zum Inverkehrbringen ausschließlich gebietseigenes Saatgut am Entnahmeort ausgebracht wurde
  • Es wird gewährleistet, dass es nur bestimmte Mischungszusammensetzungen gibt, unter Ausschluss invasiver Pflanzenarten,  und die einzelnen Mischungskomponenten keimfähig sind

Zu beachten ist, dass jede Erhaltungsmischung, ob angebaut oder direkt geerntet, eine Prüfbescheinigung eines staatlich anerkannten Zertifizierungsunternehmens enthalten muss, die bestätigt, dass die Saatgutlieferungen des Erstinverkehrbringers den Anforderungen an Saatgut von Erhaltungsmischungen entsprechen.

Herkunftsnachweis für gebietseigenes Saatgut

Zertifikate für gebietseigenes Saatgut von staatlich anerkannten Zertifizierungsunternehmen belegen dessen Herkunft aus einem entsprechenden Ursprungsgebiet. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch Kontrollen am Entnahme- bzw. Vermehrungsort und durch Saatgutproben überprüft, wobei Kennzeichnungsvorschriften die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Eine unabhängige Vergabekommission zertifiziert Betriebe und Produktionszweige zeitlich begrenzt anhand der Prüfprotokolle, wobei sowohl angebaute als auch direkt geerntete Mischungen in beiden Systemen zertifiziert werden können.

Ursprungsgebiete und Produktionsräume

Erhaltungsmischungen sollten idealerweise nur Arten aus einem Ursprungsgebiet enthalten, jedoch sind bis 2027 auch Mischungen mit Arten aus benachbarten Ursprungsgebieten erlaubt, wenn diese nicht verfügbar sind. In Deutschland gibt es nach aktuellem Stand 22 Ursprungsgebiete für die Sammlung, Vermehrung und Ausbringung von in Verkehr gebrachtem Wildpflanzensaatgut. Wenn Saatgut der ausgewählten Gräser- und Kräuterarten aus einem der Ursprungsgebiete stammt und in diesem auch wieder ausgebracht wird, gilt die Ausbringung als gebietseigen. Die Ursprungsgebiete sind wiederum acht Produktionsräumen zugeordnet, die jeweils zwei bis vier Ursprungsgebiete umfassen. Innerhalb eines Produktionsraumes können alle ausgewählten Gräser- und Kräuterarten der betreffenden Ursprungsgebiete vermehrt werden. Die genauen Grenzen der Ursprungsgebiete und deren Lage in den jeweiligen Produktionsräumen können über einen Kartendienst des Bundesamts für Naturschutz eingesehen werden.

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