Grünlandrenaturierung in der Praxis

Entscheidungshilfe in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat 2024 eine Entscheidungshilfe erstellt, die sowohl Antragstellenden als auch den bearbeitenden Behörden das Vorgehen bei Narbenbehandlungen als Saatbettvorbereitung bei Grünlandrenaturierung erleichtern soll. 

Diese beinhaltet folgende Punkte:

  1. Außerhalb von FFH- und Vogelschutzgebieten sowie außerhalb von Mooren und Feuchtgebieten ist oberhalb von 500 Quadratmetern pro Jahr (Bagatellgrenze) der prämienrechtliche Antrag auf Narbenerneuerung durch einen Antrag auf Genehmigung einer Narbenerneuerung nach §3 Abs. 3 des schleswig-holsteinischen Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) zu ergänzen. Eine fachliche Stellungnahme durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde ist dafür nicht erforderlich.
  2. Innerhalb der Kulisse des DGLG gilt die Regelung wie bei 2., jedoch muss die UNB unter Beteiligung der Unteren Behörden für Wasser- und Bodenschutz eine fachliche Stellungnahme abgeben.
  3. Ist Dauergrünland in Feucht- und Moorgebieten oder in FFH- und Vogelschutzgebieten sowie in gesetzlich geschützten Biotopen betroffen, gilt die Bagatellregelung nicht mehr. Die UNB hat fachlich Stellung zu nehmen, in Feucht- und Moorgebieten auch die Unteren Behörden für Wasser- und Bodenschutz, bevor der Antrag beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Entwicklung eingereicht werden kann. Dann ist allerdings nur eine flachgründige Bodenbearbeitung ohne Zerstörung der Grasnarbe, etwa mit Schlitzsaatverfahren, möglich.
  4. Soll die Grasnarbe ganz zerstört werden, also „Narbenpflege“ stattfinden, ist ein Antrag auf Ausnahme nach §3 des GAPKondG erforderlich. Der Ausnahmeantrag basiert auf Gründen des Umwelt- und Naturschutzes.
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