Öffentlich-rechtliche Rückholverträge in Baden-Württemberg
Seit 2012 werden in Baden-Württemberg verloren gegangene FFH-Mähwiesen systematisch über sogenannte Rückholverträge wiederhergestellt. Dieses Verfahren wird für die FFH-LRT 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ und LRT 6520 „Berg-Mähwiesen“ angewandt, für die das Land eine besondere Verantwortung trägt und gleichzeitig hohe Verluste verzeichnet.
Die rechtliche Grundlage bildet das BNatschG, das seit 1. März 2022 die FFH-Mähwiesen in den Katalog der gesetzlich geschützten Biotope aufgenommen hat. Handlungen, die diese Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen könnten, sind verboten - innerhalb und außerhalb von FFH-Gebieten. Behörden sind angewiesen die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, d. h. sie können Maßnahmen zur Wiederherstellung anordnen.
Das Umweltschadensgesetz (USchadG) verpflichtet Verantwortliche zudem zur Sanierung entstandener Schäden in geschützten Lebensräumen. Diese Sanierungsanordnungen können durch öffentlich-rechtliche Verträge ersetzt werden, die als "Rückholverträge" bezeichnet werden.
Finanzierung der Maßnahmen in Rückholverträgen
Wenn die Verschlechterung des Lebensraums durch den Bewirtschafter verursacht wurde, ist eine Förderung durch FAKT (AUKM in Baden-Württemberg) oder über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ausgeschlossen. Kommt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande und können keine freiwilligen Maßnahmen vereinbart werden, muss die Wiederherstellung auf Kosten des Bewirtschafters erfolgen.
Wenn die Verursachung nicht eindeutig dem Bewirtschafter zugeschrieben werden kann, z. B. bei Schäden durch Überflutungen oder bei Kalamitäten, sollte ein Abschluss von LPR-Verträgen zur Wiederherstellung angestrebt werden. Auch bei Verlusten durch Nutzungsaufgabe und Verbuschung sind LPR-Verträge sinnvoll.
Die im Rahmen des Rückholvertrags möglichen und finanzierten Maßnahmen sind
- Maßnahme 1: Extensive Grünlandnutzung
- Maßnahme 2: Ausmagerung
- Maßnahme 3: Mähgutübertragung oder Aufbringung von gebietseigenem Saatgut
Düngeverzicht und regelmäßige Schnittnutzungen sind zentrale Bestandteile. Weideverzicht ist ebenfalls vorgesehen, mit Ausnahmen für kurze Vor- oder Nachbeweidung. Ziel ist die Erhöhung der Artenzahlen und die Verbesserung des Erhaltungszustands. Weitere Maßnahmen können individuell vereinbart werden.
Genehmigungsfreier Umbruch zur Lebensraumtypen-Sanierung
Nach § 24 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland oder weiteren gesetzlich geschützten Biotopen nach dem BNatschG oder nach weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften. Die Behörde kann die Maßnahme untersagen oder bestimmte Auflagen machen, wenn Umwelt-, Natur- oder Klimaschutzbelange betroffen sind.
Genehmigungsfrei hingegen können Maßnahmen durchgeführt werden, die der naturschutzfachlichen Aufwertung dienen und von den Naturschutzbehörden genehmigt wurden, auch wenn sie auf umweltsensiblem Dauergrünland oder in geschützten Biotopen durchgeführt werden. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 24 Abs. 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
Für Flächen, die nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, gilt § 3 GAPKondG direkt. Demnach müssen Betriebsinhaber ihren Betrieb nach den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) führen. Aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes können Behörden allerdings einen Ausnahmetatbestand anordnen. Jede behördliche Anordnung, hier die Sanierungsanordnung der Naturschutzbehörden respektive deren Ersatz durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag, hat jedoch Vorrang, da die Einhaltung der Verpflichtung sonst nicht möglich ist. Somit liegt bei der Saatbettvorbereitung für Regiosaatgut, Druschgut oder zu übertragendes Mahdgut kein Verstoß vor.